§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Allen Geschäften mit uns liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde, soweit nichts Abweichendes vereinbart und schriftlich
fixiert worden ist. Abweichende Bedingungen unserer Abnehmer, die
wir nicht ausdrücklich anerkennen, gelten als ausgeschlossen
bzw. sind für uns unverbindlich. Vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingen
gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Für das Ausland
gelten unsere gesonderten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Ändert
sich eine Bedingung dieser Geschäftsbedingungen, so wird die
Wirksamkeit anderer Bestimmungen der allgemeinen Vereinbarungen
nicht berührt. Für Druckfehler in dem jeweils vorliegenden
Katalog oder Nettopreisliste übernehmen wir keine Haftung
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten
im Sinn von § 24 AGBG.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
§
2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen
annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies
gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die
als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe
an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
(3) Abbildungen und Zeichnungen in unseren Unterlagen sind nicht
verbindlich. Sie stellen lediglich unverbindliche Muster dar.
§
3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend
zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen,
dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden sind.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Wegen bestrittener Rechte steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht
zu.
§
4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebene Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in
Lieferverzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten
sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohungen, so ist
er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur
zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhte; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des
eingetretenen Schadens begrenzt.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (2) und Abs.
(3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des
von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse
an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus.
(6) Kommt der Besteller in Annahmungsverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§
5 Gefahrenübertragung - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung
der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Sind wir zu Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung
(Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen
- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers.
(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner
dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten
Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gemäß §§ 463, 480 Abs. 2BGB geltend macht.
(6) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche
verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(7) Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet
ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist
und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden.
§
7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §
6 Abs. (4) bis Abs. (6) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche
gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für
alle Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.
§
8 EigentumsVorbehaltungssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten -anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura -Endbetrages (einschließlich
Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unhabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach
der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung nicht einzuziehen,
bleibt hier von unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichungsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass
der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt. Der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilsmäßig Mieteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Mieteigentum
für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
§9
Gerichtsstand - Erfüllungen
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand
Januar 2007 PVG Planen- und Verdeckservice Dorothea Günther